Unsere Satzung

Name und Sitz des Vereins

§ 1

Der am 25. Februar 1921 in Rugenbergen gegründete TSV “Up ewig ungedeelt“ Ellerbek und Umgebung hat seinen Sitz in Ellerbek.

Als Vereinszeichen wird die Schleswig-Holsteinische Doppeleiche mit der Unterschrift ‘Up ewig ungedeelt“ geführt. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e. V.“


Geschäftsjahr

§ 2

Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum zwischen dem 1. Juli des einen und dem 30. Juni des folgenden Jahres.

 

Zweck

§ 3

Der TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dez. 1953 durch Förderung der körperlichen Ertüchtigung des Volkes durch Leibesübungen. Er will die Bevölkerung von Ellerbek und Umgebung, inbesondere die Jugend, durch Ausübung möglichst vieler Sportarten sowohl für die allgemeine Körpererziehung auf breitester Grundlage als auch für die Schulung zum Wettkampf und zur Leistung im Sinne des olympischen Gedankens gewinnen. Jede politische, konfessionelle und wirtschaftliche Betätigung sowie alle Formen militärischer Ausbildung sind ausgeschlossen.

Aufbau

§ 4

Der TSV Ellerbek e. V. unterhält z. Zt. folgende Abteilungen:

1. Handball

2. Turnen

3. Leichtathletik

4. Spielmannszug

5. Gymnastik

6. Tischtennis

7. Schwimmen

8. Volleyball

9. Kochen

10. Fitneß/Krafttrainjng

11. Rückenschule

Die Aufnahme weiterer Sportarten und die Bildung neuer Abteilungen ist durch einfachen Mehrheitsbeschluß des Vorstandes möglich, ohne daß es einer Satzungsänderung bedarf.

Die Abteilungen verwalten sich fachlich selbständig. Sie können sich einen Abteilungsvorstand oder Abteilungsleiter wählen, andernfalls wird der Abteilungsleiter vorm Vorstand bestellt. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden. Bei Streitigkeiten über Auslegung der Satzung oder Zuständigkeiten entscheidet das Ehrengericht.

 

Mitgliedschaft

§ 5

Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft ist an keine rassische, religiöse oder politische Bindung geknüpft.

Jugendliche im Sinne der Bestimmungen der Sportverbände gehören den Jugendabteilungen, Kinder bis zum Jugendalter den Kinderabteilungen an.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, Jugendliche und Kinder im Sinne des vorhergehenden Absatzes haben das Einverständnis des Erziehungsberechtigten beizubringen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen aktiv sein.

 

Aufnahme

§ 6

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bestehen begründete Bedenken über die Unbescholtenheit des Bewerbers oder ist zu befürchten, daß durch die Aufnahme des Bewerbers der Zweck des Vereins gefährdet wird, hat der Vorstand das Recht, binnen 4 Wochen nach erfolgter Antragstellung Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die endgültige Entscheidung trifft in diesem Falle das Ehrengericht.

Erfolgt binnen 6 Wochen kein ablehnender Bescheid, gilt der Aufnahmeantrag als angenommen. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr. - In Einzelfällen ist auch eine Kurzzeitmitgliedschaft möglich. (Kurzzeitmitglieder haben kein Stimmrecht.)

Ehrenmitgliedschaft, Auszeichnungen

§ 7

Der Vorstand kann Ehrungen beschließen gem. den Richtlinien für Ehrungen vom 9. April 1965 (Verleihung der Silbernen und Goldenen Verdienstnadel, der Ehrenmitgliedschaft und des Titels ‘Ehrenvorsitzender‘).

Mitgliedern des Vorstandes kann nur durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes und durch 2/3 Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung eine Ehrung angetragen werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei und haben zu sämtlichen Vereinsveranstaltungen freien Zutritt.

Mit dem Ausschluß aus dem Verein (§ 10) ist der Verlust der Ehrung verbunden.

 

Austritt

§ 8

Der Austritt aus dem TSV E kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen und muß 6 Wochen vorher schriftlich erklärt werden.

 

Strafen

§ 9

Der Vorstand ist befugt, nach Anhören des zuständigen Abteilungsleiters über die Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins oder des deutschen Sports schädigen oder sich fortgesetzt satzungswidrig verhalten, unter Ausschluß des Rechtsweges Strafen zu verhängen, die im einzelnen bestehen können in

1. Verwarnung,

2. Verweis,

3. Sperren.

Die Strafbestimmungen der Sportverbände werden durch diese Satzungsbestimmung nicht berührt.

Die Strafe ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief, mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Der Betroffene kann binnen einer Frist von 2 Wochen das Ehrengericht anrufen, dessen Entscheidung endgültig ist.

 

Ausschluß

§ 10

Den Ausschluß eines Mitgliedes kann der Vorstand aussprechen, und zwar mit 2/3 Stimmenmehrheit,

a) bei Wegfall der zur Aufnahme nötigen Eigenschaften,

b) bei schwerem Verstoß gegen satzungsgemäße Pflichten,

c) bei wiederholter öffentlicher Verletzung des Ansehens des Vereins oder des deutschen Sports,

d) bei Beitragsrückständen von mindestens 6 Monaten,

e) auf Verlangen der Sportverbände.

Automatischer Ausschluß aus dem TSV erfolgt, wenn ein Mitglied im Wege eines Strafverfahrens rechtskräftig aus den Organisationen der Sportverbände ausgeschlossen wurde. Ein Rechtsmittel ist in diesem Fall nicht gegeben.

Beiträge und Zuwendungen

§ 11

Die Mitglieder zahlen an den TSV einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag, dessen Höhe sich nach den Erfordernissen des Vereins richtet. Die Beitragssätze ergeben sich aus der Beitragssatzung, die als Anhang Bestandteil dieser Satzung ist.

Spenden fließen grundsätzlich in die Vereinskasse, es sei denn, daß der Spender ausdrücklich den Verwendungszweck bestimmt.

Über Beitragsermäßigungen und Beitragserlasse entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

Zuwendungen der Öffentlichen Hand fließen ausschließlich in die Vereinskasse. Zweckgebundene Zuwendungen sind entsprechend zu verwenden.

Etwaige Gewinne können nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ellerbek.

 

Organe

§ 12

Die Organe des TSV sind:

die Mitgliederversammlung,

der geschäftsführende Vorstand,

der Vorstand,

das Ehrengericht.

Alle Funktionen werden ehrenamtlich durchgeführt. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mitgliederversammlungen

§ 13

Die Mitgliederversammlungen werden jährlich einmal im I. Quartal des neuen Geschäftsjahres (im III. Quartal des Kalenderjahres) durch den Vorstand einberufen.

Mitgliederversammlungen müssen ferner innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dieses schriftlich mit Begründung fordern.

Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin eingeladen.

Anträge müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich bei dem Vorstand gestellt werden. Dringlichkeitsanträge müssen zugelassen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

Der 1. Vorsitzende bzw. der in seiner Vertretung amtierende Versammlungsleiter ist berechtigt, gegen die Beschlüsse Widerspruch zu erheben, wenn der Beschluß gegen die Satzung oder die Anordnungen der Sportverbände verstößt. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Wird Widerspruch erhoben, hat eine binnen Monatsfrist einzuberufende Versammlung über den strittigen Punkt zu beschließen. Verstößt der Beschluß abermals gegen die Satzung oder die Anordnungen der Sportverbände, ist das Ehrengericht anzurufen. Dieses entscheidet endgültig.

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

§ 14

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts,

b) Entgegennahme des Kassenberichts mit Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Neuwahlen,

e) Festsetzung des Haushaltsplanes,

f) Beschlußfassung über alle Gegenstände, die der Vorstand der Versammlung vorlegt.

Von der Mitgliederversammlung werden gewählt:

In den Jahren mit gerader Jahreszahl

1. Vorsitzender, Schriftführer, Pressewart.

In den Jahren mit ungerader Jahreszahl

2. Vorsitzender, Kassenwart, Beauftragter für Jugendfragen.

Alle drei Jahre die Mitglieder des Ehrengerichts (Die erste Wahl nach diesem Rhythmus fand 1980 statt.)

 

Geschäftsführender Vorstand

(im folgenden Gf. Vorstand)

§ 15

Der Gf. Vorstand des TSV E besteht aus dem

1. Vorsitzenden - 2. Vorsitzenden - Kassenwart.

Fällt ein Mitglied des Gf. Vorstandes im Laufe der Amtsperiode aus, kann der Gf. Vorstand sich durch gemeinsamen Beschluß mit dem Vorstand bis zur Neuwahl durch die nächste Versammlung selbst ergänzen.


Der TSV E wird nach außen und vor Gericht nur durch den Gf. Vorstand vertreten.

Der Gf. Vorstand sorgt für die Ausführung der von der Versammlung gefaßten Beschlüsse und berichtet der Versammlung über seine Tätigkeit. Er legt der Mitgliederversammlung Jahresbericht und Haushaltsplan vor. Der Haushaltsplan muß in Einzelpositionen gegliedert und mit dem Geschäftsbericht vergleichbar sein. Änderungen im Haushaltsplan müssen vom Vorstand genehmigt werden.

Der Gf. Vorstand ist beschlußfähig, wenn 2 seiner Mitglieder anwesend sind.

Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzungen des Gf. Vorstandes und des Vorstandes, die Versammlungen oder sonstigen Sitzungen. Bei Stimmengleichheit in den Sitzungen des Gf. Vorstandes oder des Vorstandes gibt er den Ausschlag, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt; bei Wahlen entscheidet das Los.

Der Gf. Vorstand ist berechtigt, für einzelne Aufgabengebiete Ausschüsse zu berufen und einzusetzen. Die Ausschüsse sind dem Vorstand für ihre Arbeit verantwortlich. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit dieser Ausschüsse. Die Mitglieder des Gf. Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der Abteilungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Anberaumte Sitzungen sind von den Abteilungen dem Gf. Vorstand zu melden. Bei Entscheidungen, die einzelne Sparten betreffen, ist möglichst Einvernehmen mit dem Spartenleiter zu erzielen. Ist dies nicht möglich, entscheidet der Vorstand.

Vorstand

§ 16

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) Gf. Vorstand,

b) Ehrenvorsitzenden,

c) Schriftführer, Jugendwart, Beauftragtem für Jugendfragen,

d) den gewählten oder bestellten Abteilungsleitern,

e) Vereinspressewart,

f) hauptamtlichen Sportlehrern,

g) Festausschussvorsitzendem (wird vom Gf. Vorstand eingesetzt).

Der Vorstand kann zu allen Fragen und Tätigkeiten des Vereins beratend Stellung nehmen. Er ist zur Beschlußfassung im Rahmen dieser Satzung und über alle Fragen berufen, die ihm vom Gf. Vorstand vorgelegt werden.

Die Abteilungsleiter können im Verhinderungsfalle vertreten werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Stehen Beschlüsse des Vorstandes zu denen des Gf. Vorstandes im Widerspruch oder richten sie sich gegen das Wohl des Vereins, steht dem Vorsitzenden das Widerspruchsrecht zu; er muß Widerspruch erheben, wenn der Beschluß gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen der Sportverbände verstößt. Die Wirkung und das weitere Verfahren ergeben sich aus § 13 der Satzung.

 

Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder

§ 17

1. - 1. Vorsitzender

Er ist der Repräsentant des Gesamtvereins und vertritt ihn gegenüber staatl. Institutionen und Sportverbänden. Weitere Tätigkeiten ergeben sich aus dieser Satzung.

2. - 2. Vorsitzender

Er ist der Vertreter des 1. Vorsitzenden.

3. Kassenwart

Kassenverwaltung, Kassenbericht und Aufstellung des Haushaltsplanes.

4. Schriftführer

Protokollführung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen.

5. Jugendwart und Beauftragter für Jugendfragen

Überwachung der Jugendferienmaßnahmen. Kontakt zu Jugendbehörden und anderen Jugendorganisationen.

6. Abteilungsleiter

Organisation der eigenen Abteilungen und deren Vertretung im Vorstand.

7. Vereinspressewart

Öffentlichkeitsarbeit.

8. Sportlehrer

Aufgabenbereich ergibt sich aus den Anstellungsverträgen.

Protokolle

§ 18

Über jede Versammlung und über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind der nächsten Versammlung, soweit es sich um die Niederschrift einer solchen handelt, im übrigen dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. Ergeben sich Widersprüche, ist erneut über den strittigen Punkt Beschluß zu fassen.

 

Kassenprüfer

§ 19

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren 2 Kassenprüfer, von denen in jedem Jahr einer ausscheidet. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins und seiner Abteilungen und den Jahresabschluß zu prüfen und der Jahreshauptversammlung vor Erteilung der Entlastung Bericht zu erstatten.

Die Prüfer dürfen nicht Angehörige des Gf. Vorstandes und Vorstandes oder der Abteilungsvorstände sein. Sie sollen möglichst erfahren und älter als 25 Jahre sein.

Stellen die Prüfer Unregelmäßigkeiten fest oder glauben sie, Bedenken gegen die Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit äußern zu müssen, haben sie dem Vorstand schriftlich Bericht zu geben. Der

Vorstand hat unverzüglich über den Bericht Beschluß zu fassen. Die Kassenprüfer sind berechtigt, an dieser Sitzung beratend teilzunehmen.

Die Haupt- und Abteilungskassen sind mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Der schriftliche Prüfungsbericht ist dem Vorstand schnellstens danach vorzulegen.

Ehrengericht

§ 20

Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Mitglieder sollen verschiedenen Abteilungen angehören.

Die Mitglieder des Ehrengerichtes müssen mindestens 30 Jahre alt und aktive Sportler sein oder gewesen sein. Sie dürfen weder dem Gf. Vorstand oder Vorstand noch einem Abteilungsvorstand angehören. Das Ehrengericht ist zuständig für Aufgaben, die ihm durch Vereins oder Abteilungssatzungen zugesprochen sind.

Satzungsänderungen

§ 21

Beschlüsse auf Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.

Anträge auf Änderung der Satzung können in Dringlichkeitsanträgen eingebracht werden.

Auflösung des Vereins

§ 22

Die Auflösung des TSV E kann nur in einer Versammlung beschlossen werden, die eigens für diesen Zweck einberufen worden ist. Der Beschluß kann nur herbeigeführt werden, wenn mindestens 50 %

der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. - Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so ist frühestens nach 14 Tagen eine neue Versammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

Die Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen, die enthalten müssen:

a) die Personalien der Abstimmenden

(Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnung)

b) die Meinung

(ja = Auflösung - nein = Weiterbestehen
oder Stimmenthaltung)

Nach Prüfung und Anerkennung der Abstimmungsberechtigung durch den Vorstand ist die Auflösung des Vereins beschlossen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich für die Auflösung ausgesprochen haben.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Ellerbek, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der körperlichen Ertüchtigung des Volkes durch Leibesübungen (Turnen, Spiel und Sport) zu verwenden hat.

Die Jugendordnung sowie die Beitragssatzung sind Bestandteile dieser Satzung.

(Stand 1997 )